Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen von SEPAR CHEMIE GmbH im (folgenden SEPAR CHEMIE genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Kontakte, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen von SEPAR CHEMIE gelten ausschließlich. Eventuell existierende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, SEPAR CHEMIE hätte Ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von SEPAR CHEMIE enthalten eine Bindungswirkung von längstens einer Woche.
2.2 Die Mitarbeiter von SEPAR CHEMIE sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlich unterbreiteten Angebotes bzw. eines schriftlich geschlossenen Vertrages hinauszugehen.

3. Preise
3.1 Die in den Angeboten von SEPAR CHEMIE angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben, die in gesetzlicher Hohe am Tag der Rechnungsstellung erhoben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Lager von SEPAR CHEMIE. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

4. Lieferungen
4.1 Liefertermine gelten nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit. Ist eine Lieferzeit nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Käufer. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.
4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässe, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere von SEPAR CHEMIE nicht zu vertretende Umstände entbinden SEPAR CHEMIE für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferung zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen SEPAR CHEMIE zu.
4.3 Ein im Falle des Leistungsverzugs oder der von SEPAR CHEMIE zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Käufer eventuell zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 281 bzw. § 311a BGB wird dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines der gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen von SEPAR CHEMIE beruht.
4.4 SEPAR CHEMIE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer ist zur Abnahme und Bezahlung derartiger Teillieferungen verpflichtet.

5. Mängel und Gewährleistung
5.1 Eingehende Lieferungen sind vom Käufer sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß der Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu untersuchen. Alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbarer Mängel oder Mindermengen sind auf der Empfangsquittung oder unmittelbar nach Erhalt der Ware schriftlich, möglichst per Telefax, unter Beifügung von Belegen zu beanstanden. Mängel, die bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.2 Für Minderungen oder mangelhafte Waren leistet SEPAR CHEMIE schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfange, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Käufer ist zur Abnahme einer Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nach- oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wird durch die Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von SEPAR CHEMIE nicht erbracht, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vorn Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – einerlei auf welchen Rechtsgründen beruhend – ausgeschlossen. SEPAR CHEMIE haftet deshalb nicht für Schaden, die nicht der gelieferten Ware selbst anhaften, insbesondere haftet SEPAR CHEMIE nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder darauf beruht, dass SEPAR CHEMIE schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit verursacht hat.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von SEPAR CHEMIE.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn SEPAR CHEMIE den Transportauftrag für den Käufer erteilt oder den Transport selbst ausführt. Es ist Sache des Käufers, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.
6.3 Befindet sich der Käufer im Verzug der Annahme, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware nach Ablauf von drei Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf ihn über.

7. Zahlungen
7.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bargeldlos vom Käufer auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig.
7.2 Die Hereinnahme von Wechseln bleibt SEPAR CHEMIE von Fall zu Fall vorbehalten. Gegebenenfalls werden Wechsel wie auch Schecks nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen, Bankspesen und -gebühren, Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
7.3 Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von SEPAR CHEMIE einschließlich eventueller aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist SEPAR CHEMIE berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen, die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn SEPAR CHEMIE Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen.
7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.5 Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer allenfalls hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o. ä. erhebt.
7.6 SEPAR CHEMIE ist jederzeit zur Abtretung von Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag SEPAR CHEMIE gegenüber komplett erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange bei sogenannter Scheck-/ Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.
8.2. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer dem Käufer oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt SEPAR CHEMIE an Stelle des Käufers bzw. des Dritten das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der verbundenen Sache zu dem Wert der neuen Sache.
8.3 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist SEPAR CHEMIE Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. SEPAR CHEMIE steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.
8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschl. MwSt.) der von SEPAR CHEMIE gelieferten Ware entspricht, im voraus an SEPAR CHEMIE ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Hohe der jeweiligen Forderung sind SEPAR CHEMIE auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an SEPAR CHEMIE abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen SEPAR CHEMIE gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und SEPAR CHEMIE diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. SEPAR CHEMIE nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.
8.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung, entstandenen neuen Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet SEPAR CHEMIE für jede Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern.
8.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig.
Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von SEPAR CHEMIE durch Dritte sind von dem Käufer unverzüglich bekannt zugeben und unter Einsatz geeigneter Mitte abzuwehren. Sofern SEPAR CHEMIE Anlass hat, die Rechte an der gelieferten Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Käufer für die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.
8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SEPAR CHEMIE berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SEPAR CHEMIE würde dies ausdrücklich erklären.
8.8 SEPAR CHEMIE verpflichtet sich, eventuell bestehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl, welche Sicherheiten im Einzelfall freigegeben werden trifft SEPAR CHEMIE.

9. Datenschutz
Die Daten der Kunden von SEPAR CHEMIE werden – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) – EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

10. Haftung für Verschulden
10.1 Für Schäden aufgrund schuldhafter Vertragsverletzungen oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haftet SEPAR CHEMIE grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht haftet SEPAR CHEMIE auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
10.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche. Sie gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie bei anfänglichem Unvermögen.
10.3 Soweit die Haftung von SEPAR CHEMIE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SEPAR CHEMIE.

11. Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand
Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wird als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Hamburg vereinbart.

SEPAR CHEMIE GmbH
Januar 2008

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